Sichere Messgeräte mit amtlicher Zulassung
Gestempelt und gesiegelt
Amtliche Messanlagen für den Zahlungsverkehr
Jeder Tropfen zählt! Diese Gewissheit erfährt jedermann spätestens an der
Zapfsäule oder beim Studium seiner Heizöl- oder Gasabrechnung. Die Genauigkeit
der ermittelten und ausgewiesenen Werte wird dabei normalerweise nicht in
Zweifel gezogen, da der Staat die Verantwortung für die Überprüfung der
Richtlinien und die nachweisliche Gültigkeit der Messung sicherstellt.
In vielen Bereichen des öffentlichen Lebens spielen die
unterschiedlichen Messgrößen, wie Länge, Volumen, Masse usw. eine wesentliche
Rolle, da hierüber der Einkaufs- oder Verkaufspreis zwischen Geschäftspartnern
geregelt wird. Geschichtlich gesehen, gehörte daher die Einflussnahme auf den
„amtlichen Messverkehr“ immer schon zu den Privilegien der jeweiligen
Regierungen. Bereits vor Jahrzehnten wurde mit der Einführung des „SI-
Einheiten-Systems“ auf Basis der physikalischen Größen MKS (Meter, Kilogramm,
Sekunde) eine weltweite Harmonisierung im technischen Bereich umgesetzt.
Regionale oder historische Gegensätze prägten in der Vergangenheit die
unterschiedlichen Einheitensysteme Trotz Länder übergreifender Konventionen
sind Maßeinheiten wie z.B. Gallonen und Meilen auch heute immer noch präsent.
Ähnlich verhält es sich mit den amtlichen Bestimmungen, die weltweit in den
einzelnen Ländern weiterhin sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Begriffe,
wie OIML („International Organization of Legal Metrology“ in Paris) sind zwar
schon seit Jahren bekannt und werden auszugsweise auch angewendet, aber die
eich- und zollamtlichen Besonderheiten jedes einzelnen Staates sind nach wie
vor noch sehr unterschiedlich. Selbst im EU-Raum gibt es in den Mitgliedsländer
bis heute noch eine Menge Sonderregelungen für die Messsysteme in Bezug auf
Zulassungs-verfahren und Eichprozeduren.
Innerstaatliche Bauartzulassung
Ab 30.10.2006 ist mit der „M.I.D“ („Measuring Instruments Directive“ =
Richtlinie 2004/22EG über Bauartzulassung von Messgeräten) die
Vereinheitlichung von Vorschriften und Prozeduren vorgegeben, um in Zukunft
zumindest innerhalb der derzeitigen 25 EU-Mitgliedsstaaten mit einer
„Zulassungs“-Sprache zu sprechen. Die amtlichen Messungen von „Flüssigkeiten
außer Wasser“ sind zukünftig nach der MI-005 geregelt.
Das Ziel des gesetzlich überwachten Messwesens liegt im Schutz des
Verbrauchers vor ungerechtfertigter Vorteilsnahme infolge von unwissender oder
bewusster Manipulation von Messergebnissen, denn die Grundlage eines fairen
Handels liegt in einer vertrauensvollen Messung.
Der Gesetzgeber definiert die Anforderungen an die Messsysteme und lässt die
einzelnen Geräte durch eine unabhängige Instanz in der so genannten
Bauartzulassung prüfen (präventives Verfahren mit Erst-Eichung und Verplombung,
Stempelstellen usw.). Dieses Anforderungsprofil hängt von der Art und dem
Aufbau des Messgerätes ab. Beispielsweise können die Überprüfbarkeit einer
elektronischen Verstärkerkette, die Fehlerbehandlungen bei Überschreitung von
Toleranzen oder die Überwachung des Programmspeichers definiert sein.
In Deutschland erfolgt dieses Verfahren der Bauartzulassung in der Regel
über die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in Braunschweig (PTB). In den
Niederlanden ist zum Beispiel das Nederlands Meetinstitut (NMi) für das
Zulassungsverfahren verantwortlich.
Mit der Bauartzulassung werden gleichzeitig auch die Bedingungen für die
Eichprozedur (z.B. Eichung nur mit amtlichen Vorprüfschein, Festlegung des
Vergleichsnormals usw.) gemäß der gültigen Eichordnung festgeschrieben. Dieses
so genannte repressive Verfahren regelt die Nacheichpflicht, die
Marktüberwachung inklusive Sanktionsmaßnahmen für den Betreiber (Bild 2). Die
Erst-Eichung und die Nacheichung von Messgeräten oder -anlagen erfolgt auf
Grundlage der Zulassung durch die regionalen Eichämter. Typische Eichintervalle
sind 1 x pro Jahr. Die jetzt geänderte und gültige Zulassungsverordnung nach
M.I.D. hat für den Betreiber von amtlichen Messsystemen keinen direkten
Einfluss.
Messgeräte und -verfahren im Bereich flüssiger
Lebensmittel
GEA Diessel hat sich bereits nach dem Krieg als Spezialist für eichamtliche
Messgeräte und -verfahren im Bereich flüssiger Lebensmittel einen Namen
gemacht. Hierbei existieren bereits seit den 50er Jahren sowohl
Bauartzulassungen von Einzelmessgeräten, sowie von Messanlagen.
Messanwendungen, die dem Eichgesetz unterliegen, werden bei GEA Diessel ständig
gemäß praktischer und rationeller Gesichtspunkte weiterentwickelt, um die
Arbeit des Betreibers zu vereinfachen oder zu automatisieren, ohne jedoch das
Ziel des Verbraucherschutzes anzutasten. So war z. B. die Einführung der
amtlich-volumetrischen Fassbefüllung für die Brauereien eine überaus
interessante Alternative zum immer wiederkehrenden und zeitaufwendigen Eichen
jedes einzelnen Fasses.
Der magnetisch-induktive Durchflussmesser vom Typ IZMSE steht auf der Liste,
der von GEA Diessel amtlich zugelassenen Einzelgeräte mit langer Tradition. Die
maximalen Messtoleranzen, die diese Mengenzähler erzielen, erfüllen
grundsätzlich problemlos die Eichfehlergrenzen, die für diese Anwendungen auf
0,3% vom Messwert festgelegt sind. Die Ergebnisse bei der Reproduzierbarkeit
liegen natürlich noch darüber.
In kompletten Messanlagen wird der Durchflusszähler häufig als einfacher
Mengenimpulsgeber eingesetzt, aber für diesen Volumenzählertyp sind noch
weitere Varianten zugelassen:
- Betrieb als mehrkanaliger Mengenimpulsgeber
- Betrieb mit amtlichem Hauptzählwerk
- Betrieb mit redundanter Signalübertragung zu einem Tochterzählwerk
- Betrieb mit BUS-Kommunikation zu einer zentralen Bedienstation (z. B. vom
Typ ZEVODAT-F)
- Betrieb mit Schaltausgängen für die autarke Steuerung von Füllprozessen
- Betrieb mit amtlichem Druckwerk z.B. über einen BUS-Drucker vom Typ
DI-Print)
- Betrieb mit Datentransfer zu einer Datenerfassung (z. B. vom Typ ZEVODAT-M).
Die amtlich zugelassenen Messgeräte sind zwar Grundvoraussetzung für die
Verwendung in einer Messanlage für den Verrechnungsverkehr, aber es müssen
zusätzlich Maßnahmen ergriffen werden, um im Sinne des Eichgesetzes eine
einwandfreie und nachprüfbare Messung zu gewährleisten. Die sichere Vermeidung
von Luft in Messstrecken zur Ermittlung der Menge ist beispielsweise ein
wesentliches Kriterium.
GEA Diessel stellt hierfür z.B. Luftabscheider und spezielle
Gasblasendetektoren her, die mit einer entsprechenden Anlagensteuerung für die
Einhaltung der Vorschriften für eine Mess-anlagenzulassung geeignet sind. Das
Unternehmen ist z. B. für folgende Messanlagen im Besitz einer amtlichen (z. B.
eich- oder zollamtlichen) Zulassung:
- Milchannahmesysteme stationär oder auf Fahrzeugen
- Mengenermittlung von Bier oder Bierwürze
- Befüllung von Bierkegs
- Befüllung von Fässern für Postmix-Getränke
- Ausgabe von Bier in Container
- Bierausgabesysteme auf Fahrzeugen
- Bierausgabe in Schanksystemen für Großveranstaltungen (Großgastronomie)
- Erfassung des Alkohols beim Entalkoholisierungsprozess von Bier oder Wein
- Annahmeanlagen für Alkohol
- Annahme- oder Ausgabeanlagen für Flüssigzucker
Zusätzlich existieren weitere Zulassungen für Messanlagen auch außerhalb der
Nahrungsmittelproduktion (z.B. Harnstoff, Flüssigdünger usw.). Die
Messanlagenzulassung bezieht sich folglich häufig nicht nur auf das Verfahren,
sondern auch auf die zu messende Flüssigkeit.
Eine amtliche
Messung von z. B. Bier benötigt aufgrund des gelösten CO2-Gehaltes andere
Rahmenbedingungen in der Anlagenausstattung und dem Prüfnormal als für die
Messung von Milch (Schaumeinfluss) notwendig ist. Soll ein bereits angewendetes
Messverfahren für eine andere Flüssigkeit benutzt werden, so wird in der Regel
eine Erweiterung oder Ergänzung der Zulassung notwendig.
Messanlage für Tankwagen mit Hauptzählwerk und Drucker
Beispiel: Amtliche Fassbefüllung für Konzentratgetränke
Für den Ausschank von Erfrischungsgetränken werden in größeren
Gastronomiebetrieben häufig spezielle Schankanlagen verwendet, die erst beim
Einschenken in das Glas karbonisiertes Wasser mit dem entsprechenden
Getränkekonzentrat (so genanntes Postmix) trinkfertig zusammenmischen. Die
Abfüllbetriebe liefern dieses wertvolle Konzentrat in 9 bzw.18 Liter-Gebinden
an. Bei der Befüllung dieser Gebinde ist daher für die Geschäftspartner nicht
nur eine genaue Messung, sondern die genaue Befüllung bezogen auf das
Sollvolumen notwendig.
Erst die mit GEA Diessel-Technik fein abgestimmte
Mechanik von 2-stufigem Füllventil, Luftabscheidung, Produktzuleitung usw. und
die notwendige Mess- und Fülltechnik mit dem Gerätetyp IZM-MEV (automatische
Abschaltsteuerung) liefern ein zuverlässiges und amtlich zugelassenes
Füllergebnis.
Für Dokumentationszwecke können die Einzelabfüllungen und die gesamte
Füllstatistik inklusive der fehlerhaft abgefüllten Gebinde – über- oder
unterfüllt – zu einem PC übertragen werden. Über diesen Weg werden wichtige
Qualitätskennzahlen des Produktionsprozesses „praktisch nebenbei“
kontinuierlich erfasst werden. Die gleiche Messgerätetechnik wird übrigens weit
verbreitet in Brauerein für die Befüllung von Bierkegs eingesetzt.
Beispiel: Amtliche Alkoholerfassung bei der
Entalkoholisierung
Die während des Entalkoholisierungsprozesses anfallenden Alkoholmengen
müssen aus zollamtlicher Sicht genau erfasst werden. Das ist brisant ! Denn
immerhin geht es hier um einen Betrag von etwa 13 EURO, den der Staat für jeden
gewonnen Liter als Alkoholsteuer verlangt. Hierzu ist zunächst natürlich wieder
ein hoch genaues Messsystem notwendig. Wegen der Beschränkungen bei der
Leitfähigkeit der Flüssigkeit muss für diese Anwendung ein amtlich zugelassener
Masse- oder mechanischer Ringkolbenzähler eingesetzt werden.
Als Erfassungs- und Aufzeichnungseinheit wird die amtlich zugelassene GEA
Diessel Steuerung vom Typ ZEVODAT verwendet.
Innerhalb der Steuerung
werden die Messwerte von Menge, Dichte und Temperatur zur Berechnung des reinen
Alkohols in Liter verknüpft.
Komplett verplombte Messstrecke für Alkohol
Um die Messung gegen alle möglichen Arten von Manipulationen zu schützen,
wird in dieser Anwendung die komplette Messstrecke innerhalb eines
„Edelstahlkäfiges“ quasi versiegelt. Ein Eingriff ist dann nur unter Aufsicht
eines Eichbeamten möglich.
Weit größere Verbreitung finden amtliche Annahmeanlagen für die Übergabe des
Alkohols in der Spirituosenindustrie oder für die Herstellung von z. B.
Kosmetika.
Zusammenfassung
Grundlage für eine amtliche Messung ist ein genaues Messgerät, ein
gesichertes und manipulationsfreies Messverfahren, sowie die amtliche Zulassung
durch eine staatliche Behörde für diesen Messzweck. GEA Diessel ist der
Spezialist für amtliche Messgeräte und liefert weltweit komplette Messanlagen,
die nach den Anforderungen des jeweiligen Landes zugelassen sind.
Der Autor:
Hermann Hartmann, Dipl.Phys., bei GEA
Diessel verantwortlich für Mess- und Datentechnik
Veröffentlicht in: GETRÄNKE! Technologie & Marketing
5/2006
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